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AGB
I. Allgemeines
1. Alle Vertragsbeziehungen unterliegen den nachfolgenden AGB. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Stehen die AGB von Cyclotron ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB des Kunden, so haben die AGB von Cyclotron Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seine AGB einer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt hat und Cyclotron ihrer Geltung nicht widersprochen hat.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
II. Einbeziehung von AGB und Vertragsschluss
1. Ein Vertragsschluss mit Cyclotron bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigungsemail mit der Statusänderung "In Bearbeitung". In dieser Email werden dem Kunden nochmals die Widerrufsbelehrung für Verbraucher und die aktuellen AGB von Cyclotron übermittelt. Die automatisch vom Shopsystem mittels Email versandte Kopie der Bestellung, dient lediglich zur Information des Kunden über seine Bestellung und ist nicht als Auftragsbestätigung bzw. Kaufvertragsabschluß zu verstehen.
III. Umfang der Lieferpflicht
1. Für Art und Umfang der Ausführung der Warenlieferung (Computer, Zubehör, Software etc.) ist das schriftliche Bestätigungsschreiben maßgebend.
2. Jede Lieferung von EDV-Programmen erfolgt unter Beifügung der Nutzungsbedingungen des jeweiligen Programmherstellers. Mit der Geltung der AGB von Cyclotron anerkennt der Kunde auch die Geltung dieser Nutzungsbedingungen.
IV. Preise und Transportkosten
1. Warenlieferung sowie Serviceleistungen erfolgen zu den Listenpreisen zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Ausführung der Serviceleistungen gültigen Preisen zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist. Auch in diesem Fall ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten.
2. Serviceleistungen erfolgen nach dem jeweiligen Stundensatz zzgl. Fahrtkosten je Kilometer, Anfahrtszeit und Mehrwertsteuer.
3. Die Versand- / Transportkosten betragen bei einem Auftragswert bis 1.190 Euro (inkl. MwSt.) pauschal 9,52 Euro (inkl. MwSt.) innerhalb Deutschland. Bestellungen über den Auftragswert von 1.190 Euro (inkl. MwSt.) werden, innerhalb von Deutschland, durch Cyclotron frachtkostenfrei geliefert. Die Frachtkosten für Auslandssendungen berechnen sich nach Gewicht und Verbringungsland. Diese Auslandsversandkosten werden dem Kunden beim Bestellvorgang mitgeteilt. Zölle für Auslandssendungen sind in den Auslandsversandkosten nicht enthalten. Diese übernimmt der Kunde zusätzlich zu den unter Zif.IV.3. genannten Kosten.
4. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Cyclotron haftet nicht für Fehler in der Produktdatenbank.
V. Fälligkeit der Kundenzahlungen
1. Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Bei Überweisungen oder Scheckzahlungen ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf den Konten von Cyclotron für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend.
2. Bei Zahlungen die per Bankeinzug (Lastschriftverfahren) abgewickelt werden, erfolgt die Belastung auf dem Bankkonto des Kunden 1 Tag nach Lieferung der Ware.
3. Bei Überschreiten eines gesetzten Zahlungszieles ist Cyclotron berechtigt, ohne jede Mahnung Zinsen in Höhe der von Cyclotron zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Überziehungszinsen dem Kunden zu berechnen.
VI. Lieferung und Transporte
1. Die von Cyclotron genannte Lieferfrist "Sofort Lieferbar" versteht sich wie folgt: Innerhalb von 2-3 Werktagen beim Käufer eintreffend.
2. Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Deren Beginn und Ende werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitteilen.
3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen vom Spediteur an den Käufer übergeben wird. Der Käufer hat sowohl offensichtliche als auch eventuell festgestellte Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu rügen und dies anschließend auch Cyclotron mitzuteilen, um Ansprüche geltend machen zu können.
5. Nimmt ein Käufer, der nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behalten wir uns das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Cyclotron berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Cyclotron für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 10,- Euro zu bezahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Masse, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten, behalten wir uns das Recht vor, diese geltend zu machen.
6. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Cyclotron berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung für ihn sinnlos ist. Im Fall der Teillieferung gelten für die einzelnen Teillieferungen bezüglich der Preise, Fälligkeit, Lieferung und des Transportrisikos IV., V. und VI der entsprechenden AGB.
VII. Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts
Hat der Kunde ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, so werden ihm bei Ausübung des Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Kunde die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. In allen anderen Fällen trägt Cyclotron die Kosten der Rücksendung.
VIII. Beanstandungen / Gewährleistung
1. Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nichtfachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Für Bestellungen, die ab dem 01.01.2002 getätigt wurden, verlängert sich diese Frist von sechs auf 24 Monate. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wir diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die §§377ff HGB.
2. Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen im zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Ersatz zu verlangen oder auf einer Nachbesserung zu bestehen. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist auf maximal zwei Nachbesserungen beschränkt. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz zweimaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises.
3. Ergibt die Überprüfung der von dem Kunden an Cyclotron zum Zwecke der Gewährleistung zugesandte Ware, dass der gerügte Mangel nicht vorgelegen hat, so ist Cyclotron berechtigt, dem Kunden alle entstandenen Kosten zu berechnen.
4. Bei Verkauf gebrauchter Ware wird eine Garantie von 12 Monaten gewährt, es sei denn es wird schriftlich ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung geschlossen.
IX. Herstellergarantie
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns als Verkäufer nach VIII treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
2. Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensersatzumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherungen miteingezogen.
XI. Obliegenheit und Haftungsbeschränkungen bei Serviceleistungen
1. Vor Inanspruchnahme von Serviceleistungen durch Cyclotron verpflichtet sich der Kunde die Fehlererkennungsverfahren des jeweiligen Händlers, insbesondere die Diagnoseprogramme, entsprechend der Anleitung zu verwenden und Cyclotron über die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu informieren.
2. Im übrigen verpflichtet sich der Kunde vor Beginn der Servicearbeiten sämtliche Programme, Daten und Datenträger aus dem Servicegegenstand zu entfernen.
3. Verletzt der Kunde die vorstehenden Obliegenheiten, so ist die Haftung von Cyclotron für Schäden oder Verlust an bzw. von jenen Gegenständen bzw. hieraus resultierenden Folgeschäden an den Maschinen etc. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Serviceleistungen gelten als abgenommen, wenn an dem entsprechenden Gerät nach Durchführung der Arbeiten ein erfolgreicher Probelauf von Cyclotron oder dem Kunden durchgeführt worden ist. Im übrigen gelten bezüglich der Gewährleistung bei Serviceleistungen die Ziffer VIII. 1. bis 4.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
2. Überschreitet der Kunde eine fest bestimmte Zahlungsfrist, so ist Cyclotron berechtigt, vom Kunden ohne Mahnung die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht Cyclotron gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten wie Zinsen etc. und Rang vor dem Rest ab. Cyclotron nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %. Letzterer bleibt jedoch ohne Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung von Cyclotron um mehr als 10 %, so kann Cyclotron die Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden vornehmen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Cyclotron steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Cyclotron am Miteigentum entspricht.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderung hat der Kunde Cyclotron unverzüglich und unaufgefordert unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.
6. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.
7. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:
a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die von uns herausgegebenen Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offenen Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
c) An uns abgetretenen Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss dem Besteller ausgekehrt.
XIII. Absatzbindung und Embargobestimmung
1. Besteht für die zu liefernde Ware eine Absatzbindung, so unterwirft sich der Kunde nicht nur den Lieferbedingungen von Cyclotron, sondern auch den besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers. Er hat sich hiervon Kenntnis zu verschaffen. Der Kunde kann sich in diesem Fall nicht auf Unkenntnis der Bedingungen des Lieferanten berufen. Sofern Cyclotron diese Lieferbedingungen nicht zur Verfügung stehen, ist Cyclotron dem Kunden behilflich, hiervon Kenntnis zu erlangen.
2. Unterliegt die zu liefernde Ware einer Embargobestimmung, so erfolgt ein Hinweis hierauf unter der Auftragsbestätigung unter Verweisung auf die Ziffer XIII der AGB. Diese lautet, sofern keine anderslautende Embargobestimmung mitgeteilt wird: "Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sowie der zuständigen amerikanischen Behörden verletzt Deutsches und Amerikanisches Recht."
XIV. Gerichtsstand
1. Die Beziehung zwischen Cyclotron und dem Kunden, auch dem ausländischen Kunden, unterliegt dem jeweils gültigen Deutschen Recht, egal auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt werden.
2. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit vollkaufmännischen Kunden von Cyclotron, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Bahn, Post etc.) ist der Gerichtsbezirk Wiesbaden.